Weitere Entscheidung unten: LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2019

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   LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14   

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LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14 (https://dejure.org/2019,30534)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.09.2019 - L 8 AS 288/14 (https://dejure.org/2019,30534)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. September 2019 - L 8 AS 288/14 (https://dejure.org/2019,30534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 7 Abs 3 SGB 2, § 7 Abs 5 SGB 2, § 9 Abs 2 SGB 2, § 11 Abs 3 Nr 1a SGB 2, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10
    Berechnung des für eine Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Einkommens bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 39/09 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Höhe des Zuschusses zu den Kosten

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 39/09 R -, Rdnr. 27).

    So führt das BSG in der o.g. Entscheidung wörtlich aus: "Unabhängig davon, ob der Bedarf nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft, in der Ausbildungsförderleistungen vorhanden sind, horizontal zu berechnen ist, wie vom BSG in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen B 4 AS 39/09 R (vom 22.3.2010 - juris RdNr 35) dargelegt, also auch die Ausbildungsförderleistung allen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern als Einkommen i.S. des § 9 Abs. 2 S 1 SGB II zuzurechnen ist, oder ob, wie mit durchaus beachtlichen Argumenten vertreten wird, eine vertikale Berechnung vorzunehmen ist (vgl. Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 27 RdNr. 34), vergleichbar der in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, ...".

    Auch insoweit hat das BSG (Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 39/09 R -, Rdnrn. 29 f.) bereits sehr deutlich formuliert: "Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird.

    Auch ist die BAB - anders als die Leistung nach dem BAföG - nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu vermindern, denn die BAB selbst enthält keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 39/09 R -, Rdnr. 34).

  • BSG, 10.05.2011 - B 4 AS 139/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Bestimmung der

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Ein Abzug der Versicherungspauschale werde aber weiterhin abgelehnt, da angesichts des Monatsbeitrages von 25, 08 Euro die Angemessenheit bezweifelt werde (Hinweis auch auf BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10).

    Besondere Umstände des Einzelfalls beim Kläger zu 2, z.B. aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung oder sonstige besondere Gefährdungen hervorrufende Lebenssituationen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R -, Rdnr. 23), seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

    Allerdings dürfte hier ungeachtet der damit verbundenen Kapitalbildung die Unfallversicherung schon mangels besonderer gesundheitlicher Risiken bei dem Kläger zu 2 nicht zu einem Anspruch auf Abzug der Pauschale führen (vgl. BSG, Urteile vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - und 16. Februar 2012 - B 4 AS 89/11 R -).

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Dieses werde durch das Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R - bestätigt, mit welchem das BSG für eine gemischte Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II und SGB XII entschieden habe, dass einem SGB II-Leistungsberechtigten der Bedarf nicht auf das SGB XII-Niveau heruntergesetzt werden dürfe.

    Demgegenüber können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf die zum Sozialhilferecht ergangene Entscheidung des 8. Senats des BSG vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R -berufen, bei der das BSG zur Harmonisierung der (geringfügig) unterschiedlichen Existenzsicherungssysteme im SGB II und XII und zur Sicherstellung der Individualsprüche nach dem jeweiligen Leistungssystem in einer gemischten Bedarfsgemeinschaft eine Vergleichsberechnung vorgenommen hat.

  • BSG, 16.02.2012 - B 4 AS 89/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzung

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Diese Vorschrift solle den in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" ausfüllen; insoweit werde auf die Üblichkeit von Vorsorgeaufwendungen bei knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze lebenden Bürger abgestellt (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Februar 2012 - B 4 AS 89/11 R -, Leitsatz, Rdnrn. 19 u. 27 m.w.N.).

    Allerdings dürfte hier ungeachtet der damit verbundenen Kapitalbildung die Unfallversicherung schon mangels besonderer gesundheitlicher Risiken bei dem Kläger zu 2 nicht zu einem Anspruch auf Abzug der Pauschale führen (vgl. BSG, Urteile vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R - und 16. Februar 2012 - B 4 AS 89/11 R -).

  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende -

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Das BSG selbst geht in einer Entscheidung aus dem Jahre 2016 (Urteil vom 15. Juni 2016 - B 4 AS 27/15 R -, Rdnr. 20) ersichtlich davon aus, diese Frage bereits mit der vorgenannten Entscheidung aus dem Jahre 2010 im Sinne einer horizontalen Einkommensverteilung beantwortet zu haben, auch wenn es sie nunmehr im Ergebnis offenlassen konnte.
  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 36/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. September 2018 - B 14 AS 36/17 R -, Rdnr. 22 m.w.N.) ist es für eine Privilegierung nach dieser Vorschrift erforderlich, dass es sich bei der Leistung um eine in ihrer Verwendung zweckbestimmte Einnahme handelt.
  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 12/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Erhöhung der Unterkunftskosten

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2008, wonach die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 6/14 R - Rdnrn. 23 ff.; Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R - Rdnr. 18) voraus, dass für den örtlichen Vergleichsraum überhaupt zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten und die Heizaufwendungen bestehen.
  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 6/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Arbeitslosengeld II

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2008, wonach die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht werden, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, setzt nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 6/14 R - Rdnrn. 23 ff.; Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 12/15 R - Rdnr. 18) voraus, dass für den örtlichen Vergleichsraum überhaupt zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten und die Heizaufwendungen bestehen.
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses

    Auszug aus LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2019 - L 8 AS 288/14
    Vielmehr habe das BSG den noch in der Vorinstanz vertretenen Ansatz, wonach aus den in § 22 Abs. 7 SGB II a.F. enthaltenen Worten "...Auszubildende,...deren Bedarf sich nach § 65 SGB III...bemisst", zu schließen sei, dass die Bedarfsberechnung sich allein nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung bemesse, ausdrücklich abgelehnt (Hinweis auf Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R -, Rdnr. 23).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.06.2021 - L 14 BK 2/18

    Kinderzuschlag - keine Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 bei

    Selbst wenn man jedoch der Betrachtungsweise der Beklagten folgte - d.h. davon ausginge, dass die Höchstbemessungsgrenze nicht überschritten ist, den Bedarf der Klägerin fiktiv ansetzt, hierauf ihr Einkommen vertikal und nicht horizontal (vgl. hierzu LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. September 2019 - L 8 AS 288/14 -, juris Rn. 62 ff.; Karl, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl. 2020, § 7 [Stand: 07.06.2021] Rn. 107) anrechnet und den überschießenden Teil ihres Einkommens beim Kind berücksichtigt und diesem Einkommen den Bedarf des Kindes gegenüberstellt -, wäre ein Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen.
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2021 - L 9 BK 3978/17

    Voraussetzungen der Bewilligung von Kinderzuschuss

    Bei den mit einem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 39/09 -, juris Rn. 27, 34; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.09.2019 - L 8 AS 288/14 -, juris Rn. 63 ff.).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2021 - L 9 BK 2971/17

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag - Berechnung der Höhe

    Bei den mit einem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 39/09 -, juris Rn. 27, 34; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.09.2019 - L 8 AS 288/14 -, juris Rn. 63 ff.).
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